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Organspende: Ja oder nein?

Organspende

Organspende: Ja oder nein?

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    Ob man einer Organspende zustimmt, muss jeder und jede für sich selbst entscheiden.
    Ob man einer Organspende zustimmt, muss jeder und jede für sich selbst entscheiden. Foto: Engin Akyurt, Pexels

    Für jeden und jede von uns ist es wichtig, sich mit der Frage nach einer Organspende auseinanderzusetzen und eine persönliche Entscheidung zu treffen.

    Der Organspendeausweis ist ein offizielles und rechtlich gültiges Dokument, das die Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende dokumentiert. Es ist auch möglich, bestimmte Organe oder Gewebe von der Spende auszuschließen. Wer seine Entscheidung ändern will, kann dies jederzeit im Organspendeausweis vermerken. Zusätzlich ist es sinnvoll, seine Angehörigen über die Entscheidung zu informieren.

    Wer und ab wann?

    Bereits ab 16 Jahren kann jeder einer Organ- und Gewebespende zustimmen; ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann man widersprechen. Zwei Voraussetzungen müssen für eine Organspende erfüllt sein: Der Hirntod muss zweifelsfrei nach der Richtlinie der Bundesärztekammer festgestellt sein und die Einwilligung zur Organspende muss vorliegen. Dies kann eine schriftliche Einverständniserklärung des Spenders (zum Beispiel Organspenderausweis/Patientenverfügung) sein oder sie kann durch eine Person erfolgen, der die Entscheidung übertragen wurde.

    Welche Organe kann man spenden?

    Gespendet werden können Herz, Lunge, Nieren, Leber, Bauchspeicheldrüse und Teile des Darms. Es gibt keine Altersbegrenzung. Was zählt, ist der jeweilige Zustand der Organe. Ob ein Organ transplantiert werden kann, entscheiden medizinische Voruntersuchungen und der Arzt zum Zeitpunkt der Entnahme. Jeder kann einen Organspendeausweis mit Ja oder Nein ausfüllen. Ein „Ja“ erfordert vorab keine ärztliche Untersuchung.

    Wohl der Patienten und Patientinnen

    Die Befürchtung, dass bei möglichen Organspendern auf der Intensivstation nicht mehr alles medizinisch Mögliche getan würde, ist völlig unbegründet. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind ausschließlich dem Wohl der Patientin oder des Patienten verpflichtet. Daher ist es das Ziel aller medizinischen Maßnahmen, das Leben dieser Person zu retten. Eine mögliche Spendenbereitschaft spielt dabei keine Rolle. (akz-o)

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